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Kapitel 5 Die Zahnärztin und der Zahnarzt als medizinische Experten (medical expert)

Präambel: Am Ende der zahnärztlichen Ausbildung stehen wissenschaftlich und praktisch in der Zahnmedizin ausgebildete Zahnärztinnen/Zahnärzte (Expertin/Experte), die zur eigenverantwortlichen und selbständigen zahnärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zur ständigen Fortbildung befähigt sind. Als Zahnärztinnen/Zahnärzte wenden sie grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie professionelles Verhalten an und integrieren die unterschiedlichen zahn-/ärztlichen Rollen im Dienste einer professionellen Patientenversorgung.

28 Lernziele

GK BK WK Wissk
5.1 Die Absolventin/der Absolvent führen unter Integration aller zahnärztlichen Rollen eine ihrem Ausbildungsgrad entsprechende, ethisch fundierte und patientenzentrierte zahnmedizinische und medizinische Beratung durch. Sie können ...
5.1.1.1 ihr zahnmedizinisches und medizinisches Wissen, ihre klinischen Fertigkeiten und ihre ärztliche Haltung gemäß diesem Lernzielkatalog effektiv einsetzen. 2 3b
5.1.1.2 die Ergebnisse ihrer Diagnostik und ihre Empfehlungen dokumentieren und sowohl den Patientinnen/Patienten sowie den Angehörigen als auch anderen in einem Gesundheitsberuf oder bei einem Leistungsträger tätigen Personen in schriftlicher und/oder mündlicher Form unter Beachtung der relevanten Datenschutzbestimmungen mitteilen. 2 3b
5.1.1.3 ethische, soziale, kulturelle, psychische, behinderungssensible, alters- und geschlechterbezogene Belange identifizieren und bei der zahnmedizinischen und medizinischen Entscheidungsfindung adäquat berücksichtigen. 2 3b
5.1.1.4 ihr Menschenbild kritisch reflektieren und anhand medizinischen, historischen und kulturellen Wissens weiterentwickeln. 2 3b
5.1.1.5 wirksam und angemessen Prioritäten bei gleichzeitig auftretenden Anforderungen setzen. 2 3b
5.1.1.6 empathisch und patientenzentriert handeln. 2 3b
5.1.1.7 Zahnmedizinische und medizinische Expertise auch außerhalb der Patientenversorgung, etwa bei Begutachtung und Beratung anwenden. 2 3b
5.2 Die Absolventin/der Absolvent wenden ihre Kenntnisse, ihre Fertigkeiten und ihr professionelles Verhalten (Haltungen) in ihrem Fachgebiet an, entwickeln diese weiter und halten diese stets auf aktuellem Stand. Sie können ...
5.2.1.1 klinisches, sozialmedizinisches und grundlegendes biomedizinisches Wissen anwenden. 2 3b
5.2.1.2 durch Teilnahme an einem persönlichen Fort- und Weiterbildungsprogramm ihr Wissen lebenslang aktuell halten und ihre professionellen Kompetenzen ausbauen. 2 3b
5.2.1.3 durch Anwendung der jeweils besten verfügbaren Evidenz und besten Praxis zu einer Verbesserung der Patientenversorgung und -Sicherheit beitragen. 2 3b
5.3 Die Absolventin/der Absolvent führen eine umfassende und angemessene Diagnostik ihrer Patientinnen/Patienten durch. Sie können ...
5.3.1.1 die bei der Patientenbegegnung relevanten Aspekte effektiv identifizieren und unter Berücksichtigung des Umfeldes, des soziokulturellen Hintergrundes und alters-/geschlechtsspezifischer Besonderheiten die Wünsche und Bedürfnisse der Patientinnen/Patienten erfragen. 2 3b
5.3.1.2 eine gezielte Anamnese erheben und dokumentieren sowie daraus präventive, gesundheitsfördernde, diagnostische, therapeutische und/oder rehabilitative Maßnahmen ableiten. 2 3b
5.3.1.3 eine gezielte klinische und psychosoziale Untersuchung durchführen und dokumentieren sowie daraus präventive, gesundheitsfördernde, diagnostische, therapeutische und/oder rehabilitative Maßnahmen ableiten. 2 3b
5.3.1.4 Untersuchungsmethoden evidenzbasiert, effektiv, ressourcen-bewusst und ethisch fundiert auswählen und die Ergebnisse dokumentieren. 2 3b
5.3.1.5 in angemessener Weise über diagnostische Verfahren, ihre Ergebnisse und Risiken aufklären und darauf basierend eine Einwilligung einholen. 2 3b
5.3.1.6 auf der Basis der verfügbaren Patienteninformationen Differentialdiagnosen formulieren sowie einen Diagnostik- und/oder Behandlungsplan erstellen. 2 3b
5.3.1.7 adäquate Nachuntersuchungen planen. 2 3b
5.4 Die Absolventin/der Absolvent nehmen eine synoptische Behandlungsplanung vor und setzen vorbeugende, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen effektiv ein. Sie können ..
5.4.1.1 ausgehend von der individuellen Patienten- und Befundsituation fachübergreifend die Behandlungsnotwendigkeiten identifizieren und auch für seltene Erkrankungen bei Bedarf unter Einbeziehung anderer Fachdisziplinen einen individualisierten und sequentiellen Behandlungsplan erstellen und umsetzen. 2 3b
5.4.1.2 sicherstellen, dass eine Einwilligung der Patientinnen/Patienten in den Behandlungsplan und die sich hieraus ergebenden diagnostischen und therapeutischen Verfahren nach erfolgter Aufklärung (Informierte Einwilligung, informed consent) vorliegt. 2 3b
5.4.1.3 effektiv und rechtzeitig geeignete diagnostische, präventive und therapeutische Verfahren anwenden und dabei alle relevanten Gesetze und Verordnungen sowie bei Bedarf vorhandene Verfahrensanweisungen (SOPs), Leitlinien und Empfehlungen der zahnmedizinischen und medizinischen Fachgesellschaften beachten. 2 3b
5.4.1.4 ausgehend von grundlegenden pharmakologischen Kenntnissen Arzneimittel und deren Anwendung kritisch bewerten und eine auf die individuelle Patientensituation bezogene adäquate Arzneimitteltherapie durchführen. 2 3b
5.4.1.5 Informationen über die angewandten diagnostischen und therapeutischen Verfahren und ihre Ergebnisse unter Beachtung der relevanten Datenschutzbestimmungen strukturiert und standardisiert dokumentieren und weitergeben. 2 3b
5.4.1.6 die eigenen Grenzen einschätzen und sich bei Bedarf rechtzeitig Rat einer anderen geeigneten Person holen. 3a 3b
5.4.1.7 geeignete Nach-/Weiterbetreuung für Patientinnen/Patienten und ggf. ihr Umfeld organisieren. 2 3b